Einzelkarte Zehnerkarte Monatskarte**

- Kinder zwischen 6 und unter 19 Jahren,
Schüler, Studierende, Auszubildende*, FSJ/Bundesfreiwilligendienst*

0,70 € 1) 4,00 € 1) 11,00 € 1)

- Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter, E-Roller, Zweiräder bis 50 ccm

0,70 € 1)    
- Kinder zwischen 6 und unter 19 Jahren,
Schüler, Studierende, Auszubildende*, FSJ/Bundesfreiwilligendienst* 
mit Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter, E-Roller, Zweiräder bis 50 ccm
1,40 € 1) 7,50 € 1) 13,00 € 1)
- Erwachsene 1,40 € 1) 8,50 € 1) 24,50 € 1)
- Erwachsene mit Fahrrad, Zweirad bis 50 ccm, E-Bike, E-Scooter, E-Roller 2,10 € 1) 12,50 € 1) 28,50 € 1)
- Erwachsene mit Kraftrad über 50 ccm bis 125 ccm 3,00 € 1) 21,00 € 1) 42,00 € 1)
- Erwachsene mit Kraftrad über 125 ccm 3,00 € 1) 21,00 € 1) 63,00 € 1)

* Verkauf und Nutzung gegen Berechtigungsausweis.

** Die Monatskarten gelten vom 1. des betreffenden Monats bis Monatsende und sind für beliebig viele Fahrten innerhalb des gekennzeichneten Monats gültig.
Voraussetzung für "Fahrzeuge" ist eine Zulassung als PKW.

1) Im Fährgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7% enthalten.

  Einzelkarte Zehnerkarte Monatskarte** Jahreskarte***
- Fahrzeuge bis 3m Länge mit Fahrzeugführenden 3,00 € 1) 21,00 € 1) 63,00 € 1)  
- Krafträder (inkl. Beiwagen und Fahrzeugführenden) über 50 ccm 3,00 € 1) 21,00 € 1) 42,00 € 1)  
- Krafträder (inkl. Beiwagen und Fahrzeugführenden) über 125 ccm 3,00 € 1) 21,00 € 1) 63,00 € 1)  
- 3-rädrige Kraftfahrzeuge (mit Fahrzeugführenden) bis 3m Gesamtlänge 3,00 € 1) 21,00 € 1) 63,00 € 1)  
- Fahrzeuge über 3m bis 5m Länge mit Fahrzeugführenden 5,20 € 1) 34,00 € 1) 106,00 € 1)  
- PKW bis 5,20m Länge mit Fahrzeugführenden       1000,00 € 1)
- Fahrzeuge über 5m bis 6m Länge mit Fahrzeugführenden 7,50 € 1) 47,00 € 1)    
- Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne über 6m bis 8m Länge mit Fahrzeugführenden 12,50 € 2)      
- Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne über 8m bis 10m Länge mit Fahrzeugführenden 16,50 € 2)      
- Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne über 10m bis 15m Länge mit Fahrzeugführenden 22,50 € 2)      
- Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne über 15m bis 20m Länge mit Fahrzeugführenden 28,50 € 2)      
- Fahrzeuge über 20m Länge mit Fahrzeugführenden Grundpreis 28,50 € 2)      
- plus, pro zusätzlichem lfd. Meter über 20m,
Zusatzkarte
2,50 € 2)      

** Die Monatskarten gelten vom 1. des betreffenden Monats bis Monatsende und sind für beliebig viele Fahrten innerhalb des gekennzeichneten Monats gültig.
Voraussetzung für "Fahrzeuge" ist eine Zulassung als PKW.

*** Die Jahreskarte gilt vom 01. des gewünschten Monats bis zum Ende des gekennzeichneten Monats und ist für beliebig viele Fahrten innerhalb von 12 Monaten gültig.
Jahreskarten gibt es nur in der Geschäftsstelle Rönnebecker Str. 11, 28777 Bremen. Monatliche Ratenzahlung (Bankeinzug) für Privatkunden kann vereinbart werden.

  Fahrzeuge mit Überbreite (über 2,60m) und/oder Gefahrenguttransporte zahlen 100% Zuschlag auf den jeweiligen Einzelkartentarif.

1) Im Fährgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7% enthalten.

2) Im Fährgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten.

  Einzelkarte Zehnerkarte
- Anhänger bis 3m Gesamtlänge 3,00 € 2) 22,50 € 2)
- Anhänger über 3m bis 5m Gesamtlänge 4,50 € 2) 33,50 € 2)
- Anhänger über 5m bis 6m Gesamtlänge 7,00 € 2) 52,50 € 2)
- Anhänger über 6m bis 8m Gesamtlänge 10,00 € 2)  

2) Im Fährgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten.

  Einzelkarte Zehnerkarte
- Fahrzeuge bis 5m Länge von schwerbehinderten Menschen 3,80 € 1) 25,50 € 1)
§ 228 SGB IX – Schwerbehinderte Menschen
Nach dem Gesetz (§228 ff. SGB IX) ist geregelt, dass schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, BL oder GL unentgeltlich zu befördern sind, wenn der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Die unentgeltliche Beförderung auch ohne Wertmarke gilt für den schwerbehinderten Menschen und eine Begleitperson, wenn im Ausweis der schwerbehinderten Person das Merkzeichen B eingetragen ist. Für schwerbehinderte Kinder über 6 Jahre gelten die o.g. Voraussetzungen.
Die Beförderung von Fahrzeugen von schwerbehinderten Menschen ist laut den gesetzlichen Bestimmungen kostenpflichtig. Davon ausgenommen: aG: PKW und Person sind frei, auch wenn die Person Begleiter:in ist, vorausgesetzt Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke und PKW nicht länger als 5m.

1) Im Fährgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7% enthalten.

Überstehende Ladung wird auf die Fahrzeuglänge angerechnet.
Bei Verlust oder Nichtbenutzung von Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet.
Zehnerkarten der zurückliegenden Tarifperiode können weiterbenutzt werden.
Eine Übertragung der Monats- oder Jahreskarte an Bord ist nicht zulässig.
Bargeldlos bezahlen ab 5,20€.
Keine bargeldlose Bezahlung am 1. Werktag des Monats.
Nachträglich geänderte oder unleserliche Fahrkarten sind ungültig und werden eingezogen.
Wir weisen darauf hin, dass jede Fahrkartenmanipulation strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Es gelten unsere Beförderungsbedingungen und die Fährenbetriebsverordnung.

Beförderungsbedingungen für die Benutzung der Fähren der Bremen-Stedingen GmbH (FBS)

Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen der FBS gelten für die Beförderung und den
Aufenthalt auf den Fähren der FBS und auf den Fahrrampen. Zusätzlich gilt die
Fährenbetriebsverordnung.

Diese Beförderungsbedingungen treten in Kraft ab dem 1. August 2015.

Auf dem Fährgelände, den Fährrampen und den Fähren gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse in dem vorgenannten Bereich sind zu beachten und den Anweisungen des Fährpersonals ist Folge zu leisten.

Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus. Sämtliche auf dem Fährgelände, Fährrampen und auf der Fähre befindlichen Personen sind verpflichtet, seinen betrieblichen Weisungen und den Weisungen des von ihm beauftragten Fährpersonals Folge zu leisten.

  1. Jeder Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung im fahrplanmäßigen Fährverkehr.
  2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
    1. Fahrzeuge, welche nach Bauart, Beladung oder nach Zustand geeignet sind, die Fähre, ihre Ladung oder die auf der Fähre befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;
    2. ungeschützte Sachen, durch welche Fährgäste verletzt werden können;
    3. Gefahrgut oberhalb der Freimengen gem. ADR 1.1.3.6.
      Den Fahrern von Gefahrguttransportern obliegt es, das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen;
    4. Personen, von welchen eine Gefährdung des Fährbetriebes, des Transportes oder eine nicht unerhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter erheblichem Einfluss von berauschenden Mitteln oder mit ansteckenden Krankheiten; Personen, welche Gewaltbereitschaft zeigen oder welche Waffen mit sich führen);
    5. Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert;
  3. Der Schiffsführer entscheidet über den Ausschluss von der Beförderung. Auf seine Aufforderung hin ist die Fähre bzw. das Fährgelände und die Fährrampe sofort zu verlassen. Ein rechtmäßiger Ausschluss von der Beförderung bzw. ein rechtmäßiger Verweis von der Fähre und dem Betriebsgelände begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Die Fahrpläne sind auf der Fähre und an den Anlegestellen ausgehängt sowie im Internet veröffentlicht unter www.faehren-bremen.de.

Der FBS bleiben Änderungen der Betriebszeiten oder der Fährpläne - auch ohne vorherige Ankündigung - jederzeit vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für Erweiterungen oder Einschränkungen der täglichen Überfahrten je nach Bedarf sowie für den Fall hohen Verkehrsaufkommens, vorfahrtsberechtigten Schiffsverkehrs, Betankung, Beförderung von Krankenwagen, Feuerwehr und Polizei, oder für den Fall höherer Gewalt, beispielsweise bei Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser und Nebel sowie bei Betriebsstörungen und besonderen Anlässen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abfahrtszeiten sich verschieben oder der Fährverkehr vorübergehend ganz zum Erliegen kommt.

Eine Haftung der FBS für Schäden durch Verspätung, durch Unrichtigkeit in den angegebenen Betriebszeiten oder Fährausfälle, wenn diese auf Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, Streik oder höherer Gewalt beruhen, ist ausgeschlossen; höhere Gewalt ist gegeben bei unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendenden Ereignissen.

  1. Der Beförderungsvertrag kommt zustande mit dem Betreten oder Befahren der Fähre der FBS.
  2. Die FBS ist aufgrund des Beförderungsvertrages zur ordnungsgemäßen Beförderung verpflichtet. Der Fahrgast ist zur Zahlung des Beförderungsentgeltes und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
    Diese Beförderungsbedingungen und die jeweiligen Tarifbestimmungen sind anerkannter Teil des Beförderungsvertrages.
  3. Die Beförderung von hilflosen Personen erfolgt nur in Begleitung einer Betreuungsperson. Behinderte oder gebrechliche Personen müssen einen zuverlässigen Begleiter haben, falls erforderlich. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer mindestens 14 Jahre alten Betreuungsperson befördert. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz ist ausgeschlossen. Belegte Sitzplätze sind für Behinderte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.
  1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten der Fähre Fahrausweise zu erwerben, und zwar für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis für Fahrzeuge und Insassen vor dem Verlassen des eigenen Fahrzeuges zu entrichten. Zur Ermittlung des Fahrpreises sind die für die Berechnung maßgeblichen Daten und Einzelheiten unaufgefordert beim Lösen der Fahrausweise anzugeben. Das Schiffspersonal ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen z.B. durch Einsichtnahme in die Fahrzeugscheine.
  2. Jeder Fahrgast hat nach Empfang des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser von dem Fährpersonal richtig nach den eigenen Angaben erstellt wurde. Beanstandungen hinsichtlich des Fahrausweises sind unverzüglich vorzunehmen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Quittung neben dem Fahrschein ist ausgeschlossen.
  3. Zehnerkarten sind zum Zwecke der Entwertung und Kontrolle unaufgefordert vorzulegen. Zeitkarten sind an Bord nicht übertragbar und nur im aufgedruckten Zeitraum gültig. Fahrausweise sind auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen und bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren.
  4. Jeder Fahrgast muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Fahrgäste, welche ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden oder nicht in der Lage sind, diesen vorzuzeigen, sind verpflichtet, zum Tarifpreis eine Vertragsstrafe in Höhe von 60,00 € zu zahlen. Dies gilt auch für einen Verstoß gegen Ziffer 2 (unrichtige Angaben von maßgeblichen Einzelheiten zur Berechnung des Fahrpreises). Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Manipulierte, vervielfältigte oder von Nichtberechtigten benutzte Fahrausweise sind ungültig und werden vom Fährpersonal eingezogen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder stark beschädigt oder beschmutzt bzw. unleserlich sind, so dass eine Prüfung unmöglich ist, sind ungültig und werden eingezogen. Eingezogene Fahrausweise werden nicht ersetzt.
  1. Die Fahrpreise sind dem Aushang auf der Fähre oder an der Anlegestelle zu entnehmen. Sie sind auch im Internet veröffentlicht unter www.faehren-bremen.de.
  2. Der Fahrpreis ist in Euro und in bar zu entrichten. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nur in Ausnahmefällen und nur zur Ausstellung eines Einzelfahrscheines akzeptiert.
  3. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 100 € zu wechseln oder erheblich beschädigte oder verschmutzte Geldscheine oder Münzen anzunehmen.
  4. Der Fahrgast ist verpflichtet, das Wechselgeld unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

Pferde und sonstige Huftiere dürfen nur in entsprechenden Fahrzeugen oder Anhängern transportiert werden. Hunde sind anzuleinen. In den Fahrgastraum dürfen Hunde nur mitgenommen werden, wenn eine Belästigung der anderen Fahrgäste ausgeschlossen ist.

  1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen, die Handbremse ist anzuziehen, ein Gang ist einzulegen, das Licht ist abzuschalten. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist der Zündschlüssel abzuziehen. Ist das Kraftfahrzeug mit einer Neigungsalarmanlage ausgerüstet, darf diese nicht eingeschaltet sein.
  2. Schiebedächer, Faltdächer und Cabrio Verdecke sind während der Überfahrt geschlossen zu halten. Fahrzeugführer von tiefergelegten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Achsüberstand oder speziellen Aufbauten befahren die Fährrampe und die Fähre auf eigene Gefahr.
  3. Das Verlassen der Fahrzeuge durch im Fahrzeug mitgeführte Kinder oder Hunde darf nur unter Aufsicht von Erwachsenen erfolgen. Beim Öffnen der Türen ist auf andere Fahrzeuge zu achten.
  4. Fahrräder und Krafträder sind gegen Umfallen zu sichern. Sie sind gegebenenfalls während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gegeben ist. Es ist zu beachten, dass durch Wellenschlag und Schlingerbewegungen des Schiffes Fahrräder und Krafträder besonders abgesichert sein müssen.
  5. Ein Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fährschiff ist verboten.
  6. Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz. Für Fahrzeuge und deren Inhalt findet keine Bewachung oder Verwahrung durch die FBS statt.
  1. Bei der An- und Abfahrt des Fahrzeuges hat der Fährbenutzer besondere Vorsicht walten zu lassen und die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Den Schildern und Signalanlagen sowie den Anweisungen des Fährpersonals ist stets Folge zu leisten.
  2. Die vom Fährpersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Die Fahrzeuge werden durch das Fährpersonal nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere nach gleichmäßiger Belastung und optimaler Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen etc.) haben Vorrang. Ein Anspruch auf Beförderung in der Reihenfolge, in welcher Fahrzeuge vor den Fährrampen angekommen sind, besteht nicht. Nach Ankunft der Fähre ist hinsichtlich des Abfahrens von der Fähre den Anweisungen des Fährpersonals Folge zu leisten.
  1. Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass sie die Sicherheit des Fährbetriebes und die Ordnung an Bord sowie an der Anlegestelle nicht beeinträchtigen. Zur Sicherstellung der gefahrlosen Benutzung der Fähre dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die hierzu bestimmten Ein- und Ausgänge, Ladebrücken sowie Zugänge und Treppen benutzen.
  2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt, während der An- und Abfahrt der Fähre auf- und abzuspringen oder eine als besetzt gekennzeichnete Fähre zu betreten. Während eines An- und Ablegevorganges ist es strikt untersagt, die Fähre zu betreten oder zu verlassen. Das Werfen von Gegenständen aus den Fahrzeugen ist untersagt. Der Fahrgast darf die mit Verbotsschildern versehenen, abgesperrten Räume und Flächen nicht betreten und Geländer und Luken nicht besteigen. Ein Sicherheitsabstand der am Ufer wartenden Fahrgäste zur Anlegestelle der Fähre, insbesondere zur Klappe der Fähre, ist zu wahren. Mit Rutschigkeit des Rampenkörpers, insbesondere infolge von Feuchtigkeit, Schlick und Treibgut, ist jederzeit zu rechnen. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.
  3. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich zur Vermeidung von eventuellen Unfällen auf der Fähre stets festen Halt zu verschaffen. Das Stehen und Knien auf den Sitzplätzen ist untersagt.
  4. Verunreinigungen sind zu vermeiden. Für die Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, mindestens jedoch eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50,00 €. Bei stärkeren Verschmutzungen werden auch eventuelle Ausfallzeiten der Fähre in Rechnung gestellt.
  5. In allen mit Rauchverbot gekennzeichneten Räumen und Bereichen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.
  6. Das Befahren des Fahrdecks und der Rampe mit Rollschuhen, Skateboards und vergleichbaren Sportgeräten ist untersagt. Diese Sportgeräte sind zu tragen bzw. zu schieben.
  7. Das Abspielen von Tonträgern, das Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind untersagt, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern oder Ähnlichem und angepasster Lautstärke eine Geräuschbelästigung der übrigen mitreisenden Fahrgäste sichergestellt ist.
  8. Bei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verursachung von Schäden hat das Fährpersonal das Recht, gem. § 229 BGB bzw. § 127, Abs. 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen und/oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzusetzen.

Auf den Fährschiffen oder Anlegestellen gefundene Sachen sind unverzüglich bei dem Fährpersonal abzugeben. Im Übrigen finden auf Funde die Bestimmungen der §§ 978 ff. BGB Anwendung.
Eine sofortige Rückgabe von Fundsachen an den Verlierer durch das Fährpersonal ist zulässig, soweit er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang schriftlich zu quittieren.

  1. Fahrgäste haften für Schäden, die sie selbst verursacht haben oder die durch von ihnen beaufsichtigte Personen oder mitgeführte Sachen verursacht worden sind, es sei denn, dass sie hieran nachweislich kein Verschulden trifft. § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) gilt entsprechend.
  2. Die FBS haftet für etwaige Personen- oder Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstvorrichtungen zugefügt werden, nur, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und mit der in § 831 BGB vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit.
    Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die FBS, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein eigenes Verschulden trifft. Schäden sind dem Fährpersonal vor Verlassen des Schiffes zu melden.
  3. Die FBS haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen.
  4. Etwaige Ersatzansprüche sind zu richten an: Fähren Bremen-Stedingen GmbH, Rönnebecker Straße 11, 28777 Bremen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Beförderung, dem Beförderungsvertrag und den Tarifbestimmungen ergeben, ist Bremen.

Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Ältere Fassungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf dem Fährschiff und an den Landestellen.